Rechtsanwalt für Medizinrecht in Siegen
Das Medizinrecht geht weit über das hinaus, was sich bisher in der Praxis unter den Stichworten "Arztrecht" und "Arzthaftungsrecht" eingebürgert hat. Es ist umfassend zu verstehen, gleichsam als Sammelbezeichnung der Rechtsnormen und deren Anwendung, die sich auf die Behandlung von Patienten durch dafür zugelassene Fachleute beziehen.
Was machen unsere Rechtsanwälte im Medizinrecht?
Unsere Leistungen für Patienten und Ärzte:
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Behandlungsfehler, Behandlungsversehen
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Verletzung der Dokumentationspflicht
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Aufklärungsfehler oder -versäumnis
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Schmerzensgeld, Schadensersatz
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Diagnosefehler
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Organisationsfehler
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Zusammenarbeit mit Gutachtern
Ärztlicher Behandlungsfehler! Was jetzt?!
Auch Ärzte machen Fehler. Deshalb kommt es leider immer wieder vor, dass nach einer ärztlichen Behandlung bleibende körperliche Beeinträchtigen eintreten oder der Patient im schlimmsten Fall sogar verstirbt. Betroffene und Angehörigen stellen sich dann regelmäßig die Frage, ob der behandelnde Arzt auch die Regeln und Standards der ärztlichen Kunst beachtet, den Patienten also so behandelt hat, wie es heutzutage üblich ist oder ob nicht vielleicht doch ein Behandlungsfehler vorliegen könnte. Der Patient ist mit der Beurteilung dieser Frage allerdings erfahrungsgemäß überfordert.
Schätzungen zufolge fühlen sich in Deutschland jährlich mindestens 40.000 Menschen als Opfer eines ärztlichen Behandlungsfehlers, umgangssprachlich oftmals auch als „Kunstfehler“ bezeichnet; etwa ein Drittel davon zu Recht. Die meisten Vorwürfe erheben Patienten im Zusammenhang mit Operationen, wobei die Fächer Orthopädie und Chirurgie besonders stark betroffen sind. Danach folgen Zahnmedizin, Innere Medizin und Gynäkologie.
Nur der Rechtsanwalt kann beurteilen, ob eine gerichtliche Beweissicherung, eine Strafanzeige, ein Privatgutachten, Verhandlungen mit einer Haftpflichtversicherung, ein Verfahren vor einer ärztlichen Schlichtungsstelle oder eine Klage vor dem Zivilgericht die sinnvollste Handlungsalternative ist. Hinzu kommt, dass die Berechnung von Personenschäden nach ärztlichen Behandlungsfehlern (Haushaltsführungsschaden, Zukunftsschaden, Rentenschaden, kapitalisierte Abfindung oder Rentenzahlung, Indexierung, Anrechnung von Drittleistungen, Sicherung von Drittansprüchen ect.) so kompliziert ist, dass diese in aller Regel nur vom Rechtsanwalt durchgeführt werden kann.
Beim Verdacht auf einen ärztlichen Behandlungsfehler sollten Sie so früh wie möglich den Rat der Rechtsanwälte Georg und Schmitt einholen, weil Sie ansonsten Gefahr laufen, durch eine falsche Herangehensweise die Durchsetzung von Schadensersatz und Schmerzensgeld von vorneherein zu vereiteln.