Arbeitsvertrag Arbeitsvertrag: Diese Mythen halten sich hartnäckig - sind aber falsch!
1. Mythos: Nix Schriftliches? Dann existiert auch kein Arbeitsvertrag, oder? – Falsch!
Viele glauben zu Unrecht, dass ein Arbeitsvertrag nur dann gültig ist, wenn er schriftlich abgeschlossen wurde. Anders als bei einer Kündigung, die zu Ihrer Wirksamkeit zwingend schriftlich ausgesprochen werden muss, können Arbeitsverträge aber nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich „formfrei“ und damit auch mündlich abgeschlossen werden. Zwar sieht das sogenannte „Nachweisgesetz“ eine Verpflichtung zur schriftlichen Dokumentation der wesentlichen Vertragsinhalte vor, die jedoch nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages ist.
Achtung Arbeitgeber: Bei befristeten Arbeitsverträgen ist aber ausnahmsweise die Einhaltung der Schriftform erforderlich, da ansonsten ein ein zeitlich unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Außerdem muss das Arbeitspapier dann unbedingt bereits vor Aufnahme der Arbeitstätigkeit unterzeichnet sein!
2. Mythos: Meinen Resturlaub kann ich doch problemlos „mit ins nächste Jahr nehmen“, oder? – Irrtum!
Anders, als landläufig angenommen, tragen auch die vermutlich kostbarsten Tage des Jahres ein Verfallsdatum: Laut Bundesurlaubsgesetz muss der Erholungsurlaub nämlich grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden, sofern im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anders geregelt ist; ansonsten verfällt er. Der Jahresurlaub 2020 verfällt somit am 31. Dezember 2020 und nicht erst, wie viele fälschlich glauben, am 31. März des Folgejahres! Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen einer langandauernden Krankheit nicht oder nicht vollständig in Anspruch nehmen konnte; dann bleibt der Urlaubsanspruch zunächst einmal erhalten.
Nur ausnahmsweise ist die Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr bereits von Gesetztes wegen statthaft und zwar dann, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. In diesem Fall muss der Urlaub dann bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.
Wichtig: Der Bundesgerichtshof hat kürzlich in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Arbeitgeber auf den drohenden Urlaubsverfall hinweisen müssen.
3. Mythos: Ein 450-EUR-Job (Minijob) ist doch kein „richtiges“ Arbeitsverhältnis, oder? - Doch!
Gehen Sie einem Nebenjob nach, z.B. als Verkäufer, Bedienung oder Zeitungsbote, und ist auch Ihr Chef der Meinung, dies sei doch kein „richtiges“ Arbeitsverhältnis, weshalb Sie keinen bezahlten Urlaub und keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erhalten? Dann irrt sich Ihr Chef aber ganz gewaltig!"Minijobs" sind geringfügige Beschäftigungen, bei denen die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro nicht überschritten werden darf. Ansonsten handelt es sich aber um vollwertige Arbeitsverhältnisse mit allen arbeitsvertraglichen Rechten und Pflichten, welche lediglich im sozialversicherungsrechtlichen Bereich einige Besonderheiten aufweisen. Teilzeitbeschäftigte und damit auch „Minijobber“ dürfen wegen der Teilzeitarbeit nicht grundlos schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte und haben daher ebenfalls Anspruch auf Sozialleistungen wie Urlaub und Lohnfortzahlung. Fordern Sie Ihr gutes Recht ein!